FINGR FI nanzierung der N utzung der G rund R echte

Aspekte und Themen:

– 1. Legitimität
FINGR ist die bessere Alternative zum heute gebräuchlichen Sozialhilfesystem
(Gründe: viel weniger Aufwand für nicht-Nutzen-generierende Administration und deren Kostenfolge, einfacher, gerechter UND VOR ALLEM VÖLLIG MISSBRAUCHS-RESISTENT)

– 2. FINGR ist sinnvoll !
(Es entsteht ein Nutzen auch für jene, deren Einkommen über dem FINGR-Betrag liegt – dies ist wichtig, damit das Projekt mehrheitsfähig ist).

– 3. Finanzierbarkeit
bzw. finanzielle Machbarkeit und praktisches Konzept des Auszahlungsprozess
anhand eines fiktiven Modellstaates (der jedoch der Situation in der Schweiz sowie mit einem Faktor ca 10 erweitert in Deutschland nahe kommt)

– 4. Motivation zur Leistungserbringung des FINGR-Bezügers
(angemessene Lebensqualität soll weiter erarbeitet bzw. verdient werden)

– 5. Auswirkung von FINGR für die verschiedenen Stakeholder-Kategorien :
– gut Verdienende
– „zu wenig“ Verdienende
– Arbeitgeber
– für die FINGR-Administration
– für die staatliche Verwaltung

– 6. Überlegungen zur Höhe des FINGR-Betrages und zum Leistungsumfang (Grundrechte-Nutzung), welche Lebenskosten der FINGR-Bezüger mit diesem Betrag abdecken kann und soll

(Neben den bereits erwähnten Kosten für Lebensraum und Nahrung sollten m.E. sinnvollerweise auch Energie, Bildung und Gesundheitsversorgung jedermann zustehen, siehe dazu BGR Bedingungslose Grundrechte)

– 7. Überlegungen zur Definition der GrundRechte


1. Legitimität :

FINGR basiert auf den Bedürfnissen, die aus dem in allen menschlichen Gemeinschaften üblichen (bedingungslosen) Recht auf Leben resultieren.

Das Recht auf Leben setzt die Nutzung von lebensnotwendigen Ressourcen zwingend voraus. (das ist quasi der FINGR-relevante Aspekt des Rechts auf Leben)

Weil diese Ressourcen nicht einfach so jedermann zu Verfügung stehen, sondern käuflich erworben werden müssen, muss also jedermann, dem ein Recht auf Leben zugestanden wird, zwingend auch mindestens soviel Geld zur Verfügung haben, damit er die lebensnotwendigen Ressourcen erwerben kann.

Diese Verfügbarkeit von diesen Geldmitteln ist auf 2 Arten möglich:

a man verdient es sich (im Tausch gegen Arbeitsleistung) selber

b man verdient nicht genug, dann ist (existenziell) zwingend eine Ergänzung nötig – diese wird aus der FINGR-Kasse der Gemeinschaft bezahlt.

Das ist keine Neuerfindung des Projekts FINGR, wir kennen das bereits vom bisher dafür angewandten traditionellen Sozialhilfesystem.

Bis zu diesem Punkt ist also nicht „Neues erfunden“ worden. FINGR will nun eine bessere Alternative zum heute üblichen Sozialhilfesystem sein, weil es alle Zielsetzungen (Vorzüge) des bisherigen Sozialhilfesystems übernimmt, aber dessen gravierende Schwächen (Administrativ-Kosten, Missbrauchsanfälligkeit) ausmerzt.

2. Sinnvoll :

Der Nutzen für „zu wenig“ Verdienende liegt auf der Hand: die Beschaffungsmöglichkeit und Nutzung der lebensnotwendigen Ressourcen wird bedingungslos gewährleistet.
FINGR bringt jedoch auch für „Genug-Verdienende“ einen Nutzen, der zwar nicht in einem höheren Geldzufluss liegt, wohl aber in der geringeren Steuerlast, weil die Gemeinschaftskasse von den hohen Aufwendungen für die Administration der Sozialhilfe und deren Missbrauch entlastet wird.

Hinzu kommt die Tatsache, dass zwar 97 % der Menschen in der Schweiz aktuell einen existenzsichernden Verdienst haben, aber dennoch viele (50 – 70% !) keinerlei Garantien haben, dass sich dieser Zustand nicht irgendwann zum Schlechteren wenden könnte ! Die Sicherheit, in einem solchen Fall wenigstens über den FINGR-Betrag verfügen zu können, ohne der Willkür von Arbeits- und Sozialämtern ausgeliefert zu sein (allein schon der Wegfall des Zwangs zum Formularkrieg, der zwar persönlichen Aufwand, aber keinen verwertbaren Nutzen generiert, ist eine erhebliche Erleichterung und Steigerung der mentalen Lebensqualität !).

3. Finanzierbarkeit und Auszahlung :

Mit diesem Thema MUSS sich das Projekt FINGR auseinandersetzen (die Weigerung der BGE-Initianten, ein konkretes, Steuer-unabhängiges Finanzierungskonzept vorzulegen, hat den Gegnern die Möglichkeit eröffnet, das Projekt BGE als nicht-autofinanzierbar und damit nicht-realisierbar sowie politisch nicht Mehrheitsfähig bei den Stimmbürgern zu diskreditieren.

Grundidee: Diese Mittel werden jedem Mitglied der FINGR-Gemeinschaft (JEDEM Bürger) ausbezahlt, ohne dass dafür administrativer Aufwand zur Abklärung der Berechtigung gemacht werden (müssen).

Die nötigen Geldmittel beschafft sich die FINGR-Kasse (vorzugsweise von der Staatsverwaltungskasse getrennt und unabhängig) mit Einkünften durch eine Nutzungsgebühr für NATÜRLICHEN Ressourcen (PZ Pachtzahlung für exklusives Nutzungsrecht von Grund und Boden, EZ Energiezahlung für das Nutzungsrecht der von der Natur gelieferten Energie) sowie einem Salärzahlungsanteil SZ, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vom Lohn abzieht (ähnlich wie bei heutigen schweizerischen AHV- und Quellensteuer-Beiträgen) – diese scheinbar umständliche Auszahlung eines Lohnanteils via FINGR-Kasse ermöglicht die Auszahlung des gleich hohen FINGR-Betrags an alle Bezüger ohne administrative Abklärung von Berechtigung und Betragshöhe).
Hinweis: die natürlichen Ressourcen Energie sowie Grund/Boden sind erst für die Menschen nutzbar, wenn sie durch menschliche Arbeitsleistung veredelt (nutzbar gemacht) werden. Die Preise für die Nutzer setzen sich zusammen aus „natürlichen“ Grundkosten und den Kosten für die Veredelung.
Die Nutzungsgebühr zugunsten von FINGR wird nur auf den Wert des natürlichen Anteils dieser Resssourcen erhoben, der Preis-Anteil für die Veredelung steht selbstverständlich dem Leistungserbringer zu.

Hier eine Berechnung, die auf einem fiktiven Modellstaat (der jedoch der Situation in der Schweiz sowie mit einem Faktor ca 10 erweitert in Deutschland nahe kommt)

Überschlagsmässige Berechnung :
Ansatz FINGR-Berechtigung (ca Schweizer Verhältnisse):

6 Mio Schweizer ab 18 Jahren , 20’000 CHF/Jahr ;

1 Mio Schweizer unter 18 Jahren erstes und zweites Kind 10’000 CHF /Jahr (jedem Elternteil stehen maximal 2x 0,5 Kinderanteile à je 5000 CHF/Jahr zu)

(Hinweis:
1.bei der Ansetzung des FINGR-Betrages von CHF 20’000/Jahr sind die verringerten Lebenskosten – dank der auf Grund des geänderten Grundeigentumskonzepts tieferen Mietkosten – bereits berücksichtigt.
2. CHF 20’000.- mag zuwenig erscheinen – für eine Lebenspartnerschaft zu zweit müssen aber CHF 40’000.- zu Existenzsicherung reichen, dito CHF 60’000.-für eine Familie mit 2 Kindern)


Total FINGR-Ausgaben: 130 Mrd CHF/Jahr


Ansatz Saläranteil-Zahlungen SZ an die Gemeinschaft (statt direkt an den Arbeitnehmer)

5 Mio Saläre (Anteil erwerbstätiger Erwachsener 83,3 %), 20’000 CHF /Jahr

Einnahmen

– Salärzahlungen SZ der Unternehmen an FINGR-Kasse:
100 Mrd CHF

– Einnahmen PZ Grund-Pachtzinsen (Wert des überbauten Landes: 2 Billionen CHF; Pachtzins 3 % )
60 Mrd CHF
– Einnahmen EZ aus FINGR-Anteil an den Energiepreisen (20% von geschätzten 50 Mrd CHF)
10 Mrd CHF

Total FINGR-Einnahmen: 170 Mrd CHF

Die Berechnung mit diesen Modell-Zahlen liefert eine FINGR-Finanzierungsreserve von CHF 40 Mrd CHF , auch mit realen Zahlen scheint also die Finanzierbarkeit in vielen Ländern realistisch !!!!

Ein Hinweis an dieser Stelle: die Aufhebung der Eigentums von Grund und Boden respektive dessen Ersetzung durch ein Grundpacht-System wird mir Sicherheit selber zu einem Diskussionsthema werden. Hier sind die folgenden Überlegungen hilfreich:

3.1. Grund ist eine natürliche Ressource, die in ihrer unveredelten Form grundsätzlich von der Natur (und nicht durch eine menschliche Leistungserbringung) zur Verfügung gestellt wird und deren Nutzung daher allen zusteht. Die Pachtvereinbarung erlaubt nun dem Pächter die exklusive Nutzung dieses Grundstücks, und dafür muss er alle jene, welche zu seinen Gunsten auf eine Nutzung ihrerseits verzichten, in geeigneter Form entschädigen !

3.2. Grund-Pacht verschafft dem Pächter dieselben Rechte wie Grundeigentum dem Eigentümer – der einzige Unterschied liegt darin, dass die Gegenleistung für das Recht der exklusiven Nutzung des Grundes nicht durch eine einmalige, sondern durch eine wiederkehrende Zahlung (= Vergütung zugunsten aller, die dem Pächter dieses Recht auf exklusive Nutzung zugestehen) zu erbringen ist. Und es ist doch ganz einfach nur logisch, dass diese Fortsetzung des Zugeständnis des exklusiven Nutzungsrecht eben auch nach einer Fortsetzung der Gegenleistung verlangt !

3.3. FINGR will keineswegs die Grundstückbesitzer einfach ersatzlos „enteignen“, ein solches Ansinnen wäre ungerecht und deshalb niemals politisch mehrheitsfähig. Einem Grundstückbesitzer, der für sein Grundstück bezahlt hat, ist diese Zahlungsleistung voll auf seine Pachtzahlungsschuld anzurechnen. Konkret: wenn der Pachtzins mit 3% des Kaufpreis definiert wird, dann wird der Eigentümer zwar zu einem Pächter, aber er hat mit der Zahlung des Kaufpreises quasi die Pacht für eine Dauer von 33 Jahren (gem. Zinseszinsrechnung ca 25 Jahre) bereits bezahlt.

3.4. Wie bei allen Ressourcen setzt sich der Preis von Grund und Boden sowie von Energie aus einem Wert der natürlichen Ressource (die allen gehört) und dem Wert der Arbeitsleistung, die individuell gegen Entlöhnung erbracht wird und zur Nutzbarmachung und Veredelung nötig ist. Für die Energie wird der FINGR-Anteil nur auf den Wert der natürlichen Ressource erhoben, und dieser wird mit 20 % des bezahlten Preis veranschlagt.

4. Motivation des FINGR-Bezügers zur Leistungserbringung :

Ergänzung der verfügbaren Geldmittel zwecks Erreichen/Erhalten des bisherigen Lebensstandards anstelle eines minimalen (gerade mal Existenz-sichernden) Lebensstandards !
Existenz-Sicherung wird damit zur Aufgabe der Gemeinschaft, aber Erhaltung der gewohnten Lebensqualität durch Leistungserbringung ist weiterhin Aufgabe jedes Einzelnen.

5. Praktische Auswirkungen von FINGR :

– auf gut Verdienende :

Das Einkommen bleibt gleich, die Steuerlast hingegen wird sinken. Einziger Effekt: der Zahlungseingang des Salärs (Entlöhnung/Belohnung für die erbrachte Arbeitsleistung) auf das Bankkonto erfolgt durch 2 statt nur durch 1 Zahlung (bisher nur voller Salärbetrag vom Arbeitgeber, neu ein um den FINGR-Betrag reduzierte Zahlung vom Arbeitgeber plus FINGR-Betrag durch die FINGR-Kasse)

– auf schlecht Verdienende (Einkommen weniger als FINGR-Betrag , oder sogar 0) :

der Arbeitgeber bezahlt das gesamte Salär an die FINGR-Kasse, es gibt keine Zahlung vom Arbeitgeber auf das Konto des Arbeitnehmers, aber dafür vollen FINGR-Betrag – also unter dem Strich mehr als der Lohn für die geleistete Arbeit, und damit genug zur Bestreitung der existenziellen Kosten.

– auf die Arbeitgeber :
Der Arbeitgeber bezahlt das vereinbarte Salär minus FINGR-Betrag auf das Konto des Arbeitnehmers und den FINGR-Beitrag an die FINGR-Kasse. Prinzipiell ändert sich für ihn überhaupt nichts, ausser dass er statt wie bisher einen zum Salär proportionalen Betrag nun neu einen fixen FINGR-Beitrag für jeden Angestellten bezahlt. Für Angestellte, die weniger verdienen als der FINGR-Betrag, wird deren volles Salär an die FINGR-Kasse einbezahlt, eine Zahlung auf das Konto des Angestellten entfällt.

– auf die FINGR-Administration :
der FINGR-Kasse fliessen die Pachtzinsen, die Energiepreis-Anteile und die Arbeitnehmer-FINGR-Beträge zu – dafür ist nur ein minimaler administrativer Überwachungsaufwand nötig. Zahlungen erfolgen automatisch, an jeden Staatsbürger gleich viel – auch hier ist der administrative Aufwand sowie allfällige Personalkosten vernachlässigbar gering. Vor allem die aufwendigen und kostenintensiven Massnahmen gegen Missbrauch entfallen völlig !

– auf die staatliche Verwaltung : das Projekt FINGR ist eigentlich nichts anderes als ein Business Process Reengineering für den Prozess „Sozialhilfe-System“ mit dem Ziel, die administrativen und personellen Kosten ganz massiv zu senken und die Missbrauchs-Anfälligkeit des Prozess völlig zu eliminieren – und das Resultat dieser Process Reengineerings ist dann eben ein kostengünstiges, effizientes und Missbrauchs-resistentes überarbeitetes Sozialhilfe-System, welches FINGR heisst.

6. Überlegungen zur Höhe des FINGR-Betrags und zum Umfang der Leistungen, deren Kosten mit FINGR abgedeckt werden sollen :

FINGR dient zur Existenzsicherung ! Der Betrag sollte also dafür ausreichend sein, er soll aber ausdrücklich NICHT einem gehobenen Anspruch an Lebensqualität genügen, denn diese Kosten sind durch den Verdienst aus eigenen Leistungen zu bezahlen.

Eine Gemeinschaft kann grundsätzlich mit Mehrheitsbeschluss selber bestimmen, welche Leistungen als existenziell zwingend notwendig und damit FINGR-Betrags-relevant sind. Wird dieser Betrag auf 0 festgelegt, dann entspricht das faktisch einer Aberkennung des bedingungslosen Rechts auf Leben resp. lebensnotwendige Ressourcen. Wird umgekehrt ein Betrag so hoch veranschlagt, dass auch die ausgefallensten individuellen Ansprüche bezahlt werden können, dann entfällt der Anreiz zur Aufbesserung der eigenen finanziellen Möglichkeiten durch Verdienst aus eigener Leistungserbringung, und damit sind dann letztlich die Produkte und Dienstleistungen gar nicht mehr verfügbar, weil niemand sie bereitstellt (Situation ähnlich kommunistisches Osteuropa des letzten Jahrhunderts). Es ist wichtig, diese Betragshöhe so zu optimieren, dass FINGR finanzierbar bleibt UND für den Einzelnen die Möglichkeit erhalten bleibt, einen möglichst hohen Lebensstandard durch eigene Leistungserbringung zu generieren (ohne dass der Nachbar „den gleichen Lebensstandard hat, obwohl der dafür keinen Finger krumm macht und nur auf der faulen Haut liegt“) !


7. Überlegungen zur Definition der GrundRechte

Jedermann hat ein Anrecht, sich die Nutzung seiner Grundrechte leisten zu können – soweit mein Credo.

FINGR ist ein Vorschlag zur Finanzierung dieser BGR (Bedingungslose Grundrechte).

Die 10 Bedingungslosen GrundRechte :

– Lebensraum/Wohnraum

– Lebensmittel/Nahrung

– Energie

– Gesundheitsversorgung

– Bildung

– Zugang zu Kommunikationsmittel

– Freiheitsrechte

(umfasst freie Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes, der Aufenthaltsort-Veränderung (Mobilität) und der Mobilität-Mittel, des Berufs, der Gestaltung von Lebensgemeinschaften, der Meinung und Meinungsäusserung*, der gesundheitsfördernden Mittel und Massnahmen, der Gestaltung des eigenen Lebens* etc.)

– Persönlichkeitsrecht

– Sicherheit vor Rechteverletzung

– Politisches Mitentscheidungsrecht

(Mitentscheidung in gesellschaftspolitischen Fragen, die einen betreffen, sowie Recht auf optimale Vertretung der legitimen persönlichen Interessen)

Die ersten 4 Genannten sind existenzielle Rechte, die weiteren sind Rechte auf eine zeitgemäss angepasste, bescheidene Lebensqualität.

Die Limiten der BGR sind so zu vereinbaren, dass gleiche BGR für alle Mitglieder einer Gemeinschaft (einige davon für die Gemeinschaft aller Menschen) gewährleistet sind.

Wenn Rechte zu einem Zielkonflikt führen, ist nach ethischen Grundsätzen eine Güterabwägung vorzunehmen und das höherwertige Recht zu priorisieren.

Autor: wernerklee

Da gebe ich gerne Freunden das Wort

Hinterlasse einen Kommentar